Rothschildplatz 1, A-1020 Wien Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
 Hier kann man die Statuten des Vereines "Weinclub Bacchus der Bank Austria" downloaden oder drucken -> siehe Symbol "Drucken" rechts oben.
 
 
Statuten des Vereines "Weinclub Bacchus der Bank Austria"
 
 
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Weinclub Bacchus der Bank Austria“.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

§ 2: Zweck des Vereines
(1) Die Tätigkeit des Vereines ist unpolitisch und nicht auf Gewinn ausgerichtet.
(2) Der „Weinclub Bacchus der Bank Austria“ ist eine Gemeinschaft von volljährigen
und mündigen Weinbegeisterten, welche am Wein, seiner Kultur und dem Wissen
rund um den Wein interessiert sind.
(3) Der „Weinclub Bacchus der Bank Austria“ bezweckt
a) die Förderung und Pflege des Verständnisses für österreichischen und
ausländischen Qualitätswein, für dessen Anbau, Herstellung, Lagerung und
Genuss;
b) den Erhalt und die Pflege der Kultur und Traditionen rund um den Wein.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen Treffen, Kurse, Seminare, Exkursionen, Reisen und
Degustationen.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen
c) Spenden, Sammlungen und sonstige Zuwendungen.
(4) Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages für das Folgejahr wird auf Basis des
durch den Kassier erstellten voraussichtlichen Jahresabschlusses des laufenden
und der Vorschau der Ein- und Ausgaben für das kommende Jahr festgelegt. Die
Kalkulation des Mitgliedsbeitrages durch den Vorstand hat so zu erfolgen, dass am
Ende des Folgejahres bei gewöhnlichem Vereinsleben nicht mehr als 20% der
Mitgliedsbeiträge als Reserve verbleiben.
 
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder.
(2) a) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen
und einen Mitgliedsbeitrag zahlen.
b) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem
durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
c) Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den
Verein dazu ernannt werden. Diese sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische
Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet
der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung.
(4) Beitrittsgesuche erfolgen schriftlich durch Unterschreiben der Beitrittserklärung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur bis zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem
Vorstand mindestens 2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden und befreit nicht
von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge und
Rechnungen.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als
sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die
Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon
unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen
grober Verletzung anderer Pflichten von Mitgliedern und wegen unehrenhaften
Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten
Gründen von der Generalversammlung über einen Antrag des Vorstandes
beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Aktivitäten des Vereines teilzunehmen und
die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der
Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den
ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern
und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines
Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind
zur pünktlichen Zahlung der in der Generalversammlung beschlossenen
Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11
bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Die Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes,
der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von
mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (§ 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 6)
Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen werden alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem
Termin schriftlich per E-Mail eingeladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die
Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung
gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen
Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes
Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in
der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst
werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident. Ist dieser verhindert,
übernimmt das älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
 
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
b) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer;
c) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung des Vereines;
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen.
h) Beschlussfassung der Vereinsordnung, in der auf Vorschlag des Vorstandes
allgemeine Regeln für das Vereinsleben festgelegt werden. Die aktuelle Version der
Vereinsordnung wird vom Vorstand auf der Homepage allen Mitgliedern zur
Verfügung gestellt.

§ 11: Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten, dem
Schriftführer und dem Kassier.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare Zeit aus,
ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat
jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung
eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes ist unbefristet.
(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten schriftlich oder mündlich einberufen. Ist dieser
auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den
Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder einberufen wurden und
mindestens zwei von ihnen anwesend sind. Schriftliche Beschlussfassung im
Rundlauf ist zulässig und unterliegt den Mehrheitserfordernissen des Abs. 6.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Präsident. Ist dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an
Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das
die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch
Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen
Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten
Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl
bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgabenkreis und Befugnisse des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten:
(1) Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung des Rechenschaftsberichtes,
Festsetzung des Mitgliedsbeitrags nach den in § 3 Abs. 4 festgelegten Regeln und
des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);
(2) Vorbereitung der Generalversammlung;
(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen
Vereinsmitgliedern.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer und der
Kassier unterstützen den Präsidenten bei der Führung des Vereines.
(2) Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des
Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und eines
weiteren Vorstandsmitglieds, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte
Dispositionen) des Präsidenten und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen
Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen
Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw.
für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in
den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter
eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis
bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
(5) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf unbefristete Zeit
gewählt. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der
Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die
Überprüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung
der Mittel.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der
Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die
Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 - 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist
das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als
Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand
binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein
Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand
innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen
weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des
Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen
das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ mit Ausnahme
der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit
ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen
Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und
nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist -
über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu
berufen und Beschluss darüber zu fassen, welchem sozial karitativen Zweck dieser
das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen
hat.

Wien, im Juni 2025
September   2025
M D M D F S S
1 2 3 4 5 6 7
8 9 10 11 12 13 14
15 16 17 18 19 20 21
22 23 24 25 26 27 28
29 30          
Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.